Bei der Abrechnung meiner Dienstleistungen ist zu unterscheiden, ob die zu betreuende Person einen Pflegegrad nach dem Pflegestärkungsgesetz hat, oder nicht und ob die Betreuung im Rahmen der Verhinderungspflege in Betracht kommt.
Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse die Kosten im Rahmen der stundenweisen Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verhinderungspflege wochen-, tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.